Lubientschas specialas pertucont far fiu e fiugs artificials

Wir möchten ein Feuer ausserhalb einer offiziellen Feuerstelle entfachen. Was müssen wir beachten?

Feuer im Freien, ausser es handelt sich um eine offizielle Feuerstelle, sind grundsätzlich verboten. Feuer im Wald, in der Nähe des Waldes, sowie bei Trockenheit sind generell verboten. Widerhandlungen werden geahndet, bei Aufgebot der Feuerwehr enstehen Kosten, die vom Verursacher getragen werden müssen.

Möchten Sie ein Feuer für ein Grillfest, ein Lagerfeuer oder Höhenfeuer ausserhalb einer offiziellen Feuerstelle im Gebiet Sursassiala (Disentis, Tujetsch, Medel) entfachen, müssen Sie zwingend folgende Vorschriften beachten:

Für die Erteilung der Erlaubnis ist immer die Standortgemeinde zuständig.

Voraussetzung für eine Erlaubnis ist die aktuelle Flur- und Waldbrandsituation, die sie hier finden: Amt für Wald und Naturgefahren

Zusätzlich müssen Auflagen des Umweltschutzes beachtet werden. Es darf nur trockenes, unbehandeltes Holz verwendet werden. Das Verbrennen von behandeltem Holz und anderen Stoffen gilt als illegale Müllverbrennung und wird angezeigt.

Das Feuer muss zu jederzeit kontrollierbar sein, geeignete Löschmittel müssen einsatzbereit und in genügender Anzahl vorhanden sein.

Beim Verlassen der Feuerstelle muss diese komplett gelöscht sein, der Boden ist genügend zu tränken.

Informieren Sie vor dem Anzünden die Einsatzzentrale der Kantonspolizei unter Telefon 118, damit eventell eingehende Anrufe nicht an die Feuerwehr weitergeleitet werden.

Wird die Feuerwehr aufgeboten, müssen Sie die entstehenden Kosten tragen.

Die Verantwortung liegt jederzeit beim Verursacher/verantwortliche Person. Diese Person muss volljährig und zurechnungsfähig sein.

Wir möchten ein Feuerwerk abbrennen. Was müssen wir beachten?

Feuerwerke sind mit Ausnahme vom 1. August und Silvester immer bewilligungspflichtig. Widerhandlungen werden geahndet. So müssen Sie für eine Erlaubnis vorgehen:

Für die Erteilung der Erlaubnis ist immer die betroffene Gemeinde zuständig.

Voraussetzung für eine Erlaubnis ist die aktuelle Flur- und Waldbrandsituation, die sie hier finden: Amt für Wald und Naturgefahren

Feuerwerke dürfen nicht in der Nähe des Waldes und im bebauten Gebiet abgefeuert werden.

Die Abfeuerungsrichtung muss so gewählt werden, dass sie niemals andere Personen, Tiere, Gebäude oder Flur/Wald gefährdert.

Wildschutzzonen müssen beachtet werden.

Die offiziellen Ruhezeiten sind einzuhalten.

Für die Kategorie F4 muss eine speziell ausgebildete Person das Feuerwerk zünden. 

Abfälle müssen mitgenommen und richtig entsorgt werden.

Die Verantwortung liegt jederzeit beim Verursacher/verantwortliche Person. Diese Person muss volljährig und zurechnungsfähig sein.

Die Kosten für einen Löscheinsatz gehen zu Lasten des Verursachers.

Dürfen Himmelslaternen steigen gelassen werden?

Nein, Himmelslaternen sind im ganzen Kanton Graubünden verboten. Widerhandlungen werden angezeigt. Die Kosten für einen Feuerwehreinsatz gehen zu Lasten des Verursachers.