Himmelslaternen (auch Kong-Ming-Laternen, Glücks- oder Wunschlaternen genannt) sind Lampions in Leichtbauweise, welche in die Luft aufsteigen können und bei welchen der Auftrieb durch Erwärmung mittels einer eigenen Feuerquelle im Lampion erzeugt wird.
Trotz der romantischen Wirkung der Himmelslaternen, kann von ihnen eine oft unterschätzte Gefahr ausgehen:
Die Himmelslaternen können Strecken von mehreren Kilometern zurücklegen, wobei ihre Flugrichtung und -höhe durch wechselnde Windrichtungen und andere meteorologischen Bedingungen sowie die Topographie der Umgebung unvorhersehbar wird.
Stürzt eine Laterne ab oder fängt in der Luft Feuer (z.B. durch Windstoss), birgt sie eine Gefahr für Wald, Wiese und Gebäude. Glühende Reste nach der Verbrennung können Brände entfachen.
Besonders hoch ist das Risiko der Brandgefahr, wenn die Laternen bei trockener Witterung oder nach längeren Hitzeperioden eingesetzt werden!
Die Überreste der Laternen in der Natur stellen eine Gefahr für Wild-, Nutz- und auch Haustiere dar (Magenverletzungen, Erstickungsgefahr).
Im Artikel 19, Absatz 1 der VKF-Brandschutznorm 1-15 wird die Sorgfaltspflicht geregelt:
Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen entstehen.
Gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Linea e des Brandschutzgesetzes (840.100) ist das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen verboten. Verstösse werden durch die zuständige Gemeinde geahndet (Artikel 47, Absatz 2 Linea a Brandschutzgesetz).
Im Kanton Graubünden wird das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen aufgrund dessen, dass die Laternen weder steuerbar noch kontrollierbar sind, nicht bewilligt.
Quelle: Gebäudeversicherung Graubünden (Stand März 2017)