Feuerwerk und Brauchtumsfeuer

Das Abfeuern von Feuerwerk ist, mit Ausnahme 1. August und Silvester, bewilligungspflichtig. Eine entsprechende Anfrage kann an die betroffenen Gemeinde schriftlich gerichtet werden. Bitte beachten Sie zudem, dass jede Gemeinde zugeteilte Plätze für das Abbrennen. von Feuerwerk bestimmt hat. Diese Plätze gelten auch für den nationalen Feiertag und Silvester.

Haben Sie eine entsprechenden Bewilligung, hier einige Tipps (Quelle GVG):

Kauf, Lagerung und Handhabung

Lassen Sie sich beim Kauf von Feuerwerk die Handhabung erklären und beachten Sie die Gebrauchsanweisung.

Lagern Sie Feuerwerksmaterial an einem kühlen, trockenen und vor Kinderhänden geschützten Ort.

Rauchen Sie nicht in der Nähe von Feuerwerk!

Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerks­körpern in unmittelbarer Nähe von Personen ist verboten.

Halten Sie genügend Sicherheits­abstand zu Gebäuden und Wäl­dern. Je nach Grösse des Feuer­werkkörpers 40 bis 200 m.

Schützen Sie Ihr Gebäude, indem Sie Fenster und Dachlukarnen schliessen und Stoff­-Sonnenstoren einziehen.

Trockenheit – Achtung Waldbrandgefahr!

Beachten Sie die aktuellen Meldungen zur Waldbrandge­fahr > www.wald.gr.ch

Grosse Trockenheit = Feuer­ und Feuerwerksverbot!

Haben Sie Fragen?

−  Wenden Sie sich an die Sach­ verständigen in Ihrer Gemeinde (Feuerwehrkommandant oder Brandschutzsachverständiger).

−  Das Abbrennen von Feuerwerk ist bewilligungspflichtig. Zuständig sind die Gemeinden.

Brauchtumsfeuer

Erlaubter Brennstoff für Brauchtumsfeuer (wie 1. Augustfeuer) ist ausschliesslich ausreichend trockenes, naturbelassenes Holz, einschliesslich anhaftender Rinde, Reisig oder Zapfen. Für eine möglichst vollständige und raucharme Verbrennung ist Stamm-Rundholz zu „Spälten“ aufzubereiten. Ein richtig angelegtes Holzfeuer sollte 15 Minuten nach dem Anzünden ohne sichtbaren Rauch brennen. Dafür ist die Methode „oben anzünden“, bzw. „in Abbrandrichtung entfachen“, anzuwenden.

1. August- oder andere Brauchtumsfeuer müssen bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Der Nationalfeiertag am 1. August ist kein Freipass für illegale Entsorgungsaktionen im Freien. Es ist gesetzlich verboten, Abfälle – dazu gehören auch Altholz von Gebäudeabbrüchen, Paletten, Holzkisten, Möbelstücke, Zäune usw. – im Freien zu verbrennen. Ein solches Verhalten führt zur Anzeige und Bestrafung mit Busse.

Bei derartigen Verbrennungsaktionen gelangen Schwermetalle mit dem Rauchgas direkt in die Atemluft oder bleiben in der Asche oder im Erdboden zurück. Zudem werden gesundheitsschädliche, giftige und krebserregende Luftschadstoffe wie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Dioxine und Furane freigesetzt. Für die sich in der Nähe solcher Feuer aufhaltenden Personen bedeutet dies, dass sie ahnungslos hohe Konzentrationen gesundheitsschädlicher Schadstoffe einatmen.

Beim Entfachen von 1. Augustfeuern zum Anlass unseres Nationalfeiertages sind einige Regeln einzuhalten.

Den Anweisungen der Gemeindebehörden und der Feuerwehren ist unbedingt Folge leisten.

Wettersituation beachten: kein Feuer bei Wald- und Flurbrandgefahr.

Nur sauberes Holz verbrennen. Es ist gesetzlich verboten, Abfälle – dazu gehören auch Altholz von Gebäudeabbrüchen, Paletten, Kisten, Möbelstücke, Zäune usw. – zu verbrennen. Dies führt zu Anzeigen und Bestrafung mit Busse.

Brennholz erst kurz vor dem Anzünden aufschichten. Gittergehege um den Holzstapel anbringen, damit sich über Nacht nicht Kleintiere unter dem Holzstapel verkriechen und beim Anzünden qualvoll verenden.

Feuer korrekt anzünden: nur trockenes Material verwenden und oben anzünden.

Keine Brandbeschleuniger wie Benzin, Altöl, usw. verwenden.

Mottfeuer vermeiden: Rundholz spalten, kein Sägemehl oder Späne.

Feuer nie unbeaufsichtigt lassen. Durch aufkommenden oder drehenden Wind kann sich die Glut plötzlich wieder entzünden.